§ 8 Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/8#abs-1 (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über eine ausreichende Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu den Verhandlungs- oder Dialogphasen, der Auswahl der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/8#abs-2 (2) Der Auftraggeber bewahrt die sachdienlichen Unterlagen zu jedem Auftrag auf. Die Unterlagen müssen so ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen und gerechtfertigt werden können:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/8#abs-3 (3) Die Dokumentation ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/8#abs-4 (4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 SektVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 18.10.2010 – VII-Verg 39/10
- BGH, 07.01.2014 – X ZB 15/13Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Europaweite Ausschreibung eines Umbauvorhabens für eine Straßenbahntrasse: Zulassung von Nebenangeboten beim niedrigsten Preis als Zuschlagskriterium; nachträgliche Verneinung einer Bietereignung durch die Vergabestelle im offenen Verfahren - Stadtbahnprogramm GeraZitiert von 32
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 – Verg 33/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117 528)
BGBl. 2018 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.